Bundestag: Aufgaben und Funktionen leicht erklärt (Deutschland)

Der Bundestag Deutschlands hat seinen Sitz im Reichstagsgebäude in Berlin und ist das einzige Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland (BRD), das direkt von den Bürgern gewählt wird. Die laut Gesetz vorgeschriebene Mitgliederanzahl beträgt 598, jedoch ist die Anzahl wegen der sogenannten Überhangmandate oftmals höher.

Der vom Staatsvolk gewählte Bundestag ist grundsätzlich immer für eine Legislaturperiode von 4 Jahren tätig. Mitglieder des Deutschen Bundestages können sich innerhalb des Bundestages zu bestimmten Fraktionen und Gruppen formieren und der Bundestag als solcher untersteht dem Bundestagspräsidenten.

Die Aufgaben des Bundestages sind vielfältig und sollen im Folgenden kurz erläutert werden. Wenngleich zu den drei hauptsächlichen Funktionen auch noch die Willensbildungs- und die Artikulationsfunktion hinzukommen, sind diese beiden Funktionen des Bundestages eher idealistisch und nehmen im Tagesbetrieb des Bundestages leider nur eine sehr kleine Rolle ein.

Aufgaben und Funktionen des Bundestages:

  1. Regierungsbildung (Wahlfunktion)
  2. Gesetzgebung (Gesetzgebungsfunktion)
  3. Kontrolle von Verwaltung und Regierung (Kontrollfunktion)

1. Aufgabe: Regierungsbildung (Wahlfunktion)

Der Bundestag wählt die Spitze der anderen Staatsorgane entweder direkt oder wirkt an deren Bestimmung mit. So wird beispielsweise der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin auf Vorschlag des Bundespräsidenten hin vom Bundestag gewählt.

Das sogenannte Misstrauensvotum ermöglicht es dem Bundestag, den Bundeskanzler abzuwählen und statt seiner einen mit der Mehrheit aller Stimmen vom Bundestag gewählten Nachfolger zu bestimmen. Stellt der Bundeskanzler die sogenannte Vertrauensfrage und hat nicht die Mehrheit der im Bundestag sitzenden Parlamentarier hinter sich, so wird der Bundestag vom Bundespräsidenten aufgelöst und Neuwahlen angesetzt.

Als Teil der sogenannten Bundesversammlung wirkt der Bundestag auch an der Wahl des Bundespräsidenten mit. Auch die Hälfte der Bundesrichter werden durch einen speziellen Wahlausschuss direkt vom Bundestag gewählt. Hinzu kommt die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes, des Wehrbeauftragten, des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen, sowie zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses und die Hälfte der Mitglieder des Vermittlungsausschusses.

2. Aufgabe: Gesetzgebung (Gesetzgebungsfunktion)

Neben der Bundesregierung und dem Bundesrat hat der Bundestag das sogenannte Initiativrecht Gesetze vorzuschlagen.

Bundesgesetze sind den Landesgesetzen, die von den jeweiligen Landtagen verabschiedet werden, insofern übergeordnet, als dass Landesgesetze den Bundesgesetzen nicht widersprechen dürfen. Nach dem Gesetzesentwurf- oder vorschlag durch den Bundestag, wird das Gesetz zunächst im Bundestag beraten und danach an den Bundesrat weitergeleitet.

3. Aufgabe: Kontrolle von Verwaltung und Regierung (Kontrollfunktion)

Gemäß der Gewaltenteilung hat der Bundestag, die Legislative, das Recht die Bundesregierung (Exekutive) zu kontrollieren. Dies geschieht beispielsweise mit Hilfe von Anfragen, zumeist von der Opposition im Bundestag gestellt, die in Form von kleinen oder großen Anfragen, Fragestunden oder sogenannten „aktuellen Stunden“ auftreten können.

Auch die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen, der auf Anfrage von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Bundestages eingerichtet wird, dient der Klärung von Missständen und Verfehlungen. Sogenannte Enquete-Kommissionen sind den Untersuchungsausschüssen ähnlich, setzen sich jedoch sowohl aus Abgeordneten als auch Sachverständigen zusammen. Weitere Kontrollmechanismen der Legislative beinhalten das Budgetrecht, Petitionen, der Wehrbeauftragte des Bundestages und die Kontrolle der Nachrichtendienste.

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