Bestimmungen des Sühnebriefs Albrechts I. 1306

§1 bestimmte das die Bürger sechs Burgmannen in den städtischen Rat wählen sollten; die Burg sollte die gewählten Burgmannen entsenden

§2 bestätigte die Trennung von städtischen Schöffen- und dem Burggericht

§3 benannte eine Ausnahme des gerichtlichen Verfahrens: Beging ein Burgmann, dessen Sohn oder ein Burgangehöriger niedrigeren Standes einen Totschlag in der Stadt und entkam in die Burg, so sollte ihm dort niemand zur Flucht verhelfen

Mit §4 wurde Bürgern und Burgmannen untersagt, den Bezirk der „Freiheit“ zu benutzen, um bewaffnet oder in anderer Weise freventlich aus der Stadt gegen die Burg bzw. aus der Burg gegen die Stadt zu ziehen.

§5 bestätigte die bereits anhand der Überlieferung des 13. Jahrhunderts erkannte untergeordnete verfassungsmäßige Stellung des Friedberger Schultheißen

§6 besagt dass die Bewohner der Vorstadt zum Garten, gleichgültig ob sie Bürger, auswertige oder sonstige waren, dem Burggrafen und der Burg nach altem Herkommen zu Dienst stehen

§7 sicherte der Stadt die Hälfte der Ungeldeinnahme auf den Weinschank in der Burg

§8 bestimmte, dass in der Burg ansässige Handwerker, die ihre Produkte in der Stadt verkaufen wollten, nur für die Bürger Friedbergs üblichen Abgaben zu errichten hatten, sofern sie Bürgerrechte der Stadt besaßen1

Quelle: Schilp 1982 nach Foltz 1904

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