Definition
In der Regel wird der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten der oben genannten verbindlichen Bauleitplanung: der einfache Bebauungsplan und der qualifizierte Bebauungsplan. Letzterer zeichnet sich dadurch aus, dass aufgrund seiner Aussagen (Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen) über die städtebauliche Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden werden kann. Sind genannte Festsetzungen nicht vorhanden, handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan; dort richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Innenbereichs- und Außenbereichsregelungen.
Aufgaben des Bebauungsplans
Aufgabe des Bebauungsplanes ist es, vorrangig die städtebauliche Entwicklung zu leiten und zu ordnen. Im Gegensatz zum Flächennutzungsplan ist der Bebauungsplan ein verbindlicher Bauleitplan, der auch mit rechtsverbindlichen Festsetzungen hinsichtlich der städtebaulichen Ordnung ausgestattet ist und die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderlichen Maßnahmen bildet.
Zusätzlich wird durch den Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzt, welche städtebaulich relevanten Maßnahmen auf einem Grundstück zulässig sind. Infolge dieser rechtlichen Verbindlichkeit und seiner Vollzugseignung kann der Bebauungsplan im Gegensatz zum Flächennutzungsplan nur kleinräumig angelegt sein.
Der Bebauungsplan stellt den Rahmen für die durch ihn gewährten Maßnahmen dar, welche durch ihn selbst vollzogen werden, also bis dahin noch nicht vollzogen sind. Die Kommune darf nun allerdings nicht ausschließlich das Ziel verfolgen, eine nicht erwünschte Nutzung zu verhindern; grundsätzlich müssen immer positive Nutzungsentscheidungen getroffen werden.
Festsetzungen im Bebauungsplan
Festsetzungen im Bebauungsplan, so schreibt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vor, müssen immer mit Regelungen zur Bodennutzung verbunden sein – und diese sollten schließlich städtebaulich relevant sein. Deshalb dürfen sich diese Festsetzungen nicht vorrangig oder explizit auf andere, nicht städtebauliche Zielsetzungen beziehen – beispielsweise globaler Umweltschutz. Ziele des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landespflege sind nur zulässig, wenn sie in einem städtebaulichen Begründungszusammenhang stehen.
Quellen:
Stich, R.; Schmidt-Eichstaedt, G. (2005): Bauleitplanung. In: ARL (Hrsg.) (2005): Handwörterbuch der Raumordnung, S. 80.
Weiland, U.; Wohlleber-Feller, S. (2007), S. 184.
vgl. Hinzen, A.; Bunzel, A. (2000) Umweltschutz in der Bebauungsplanung.