Eingriffsregelung im Bundesnaturschutzgesetz: Definition + Ziele

Definition

Seit 1976, der Verabschiedung des Bundesnaturschutzgesetzes, ist die Eingriffsregelung in der bundesdeutschen Gesetzgebung („naturschutzrechtliche Eingriffsregelung“) Bestandteil des Bundesnaturschutzgesetzes. Generell verpflichtet die Eingriffsregelung den Verursacher eines Eingriffs, vermeidbare Beeinträchtigung der Natur zur unterlassen und unvermeidbare Eingriffe zu kompensieren. Eingriffe sind dabei zu verstehen als Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen sowie Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels – sprich also erhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes.

Ziele

Ziel dieser verabschiedeten Eingriffsregelung war und ist es noch heute, den Schutz der Natur nicht nur auf Gebiete und Objekte zu fokussieren, sondern auf Flächen. Nach §1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist die „Natur und Landschaft im besiedelten sowie im unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich wiederherzustellen, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Flora und Fauna einschließlich ihrer Lebensstätten und –räume sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.“ An dieser Stelle ist auch ein Rückbezug zum ersten Teil dieser Hausarbeit aufzustellen – gerade beschriebene Eingriffsregelung bezieht sich mit ihren Zielen auf das Vorsorge- und Verursacherprinzip.

Aufgrund der Tatsache, dass der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung festlegt und die Grundlage für die Zulässigkeit von Vorhaben bildet, muss selbigem zu entnehmen sein, inwieweit Folgen eines Eingriffs in die Natur und deren Gegenmaßnahmen des Naturschutzes bewältigt werden.

Schwerpunkte der Eingriffsregelung auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind:

  • die Vertiefung und Konkretisierung der in der vorbereitenden Bauleitplanung erarbeiteten Bestandsaufnahmen zur Bewertung von Natur und Landschaft
  • entscheidungsfähige Ausformung von Kompensationsmaßnahmen und -flächen

Auf Ebene der Bebbauungsplanung ist der Grünordnungsplan das zentrale Instrument der Landschaftsplanung – dieser kann im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wesentlich dazu beitragen, die Eingriffregelung in der Praxis effizient anzuwenden.

Quellen:
Weiland, U.; Wohlleber-Feller, S. (2007), S. 255.
vgl. Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg (Hrsg.) (2000): Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in der Bauleitplanung.
Weiland, U.; Wohlleber-Feller, S. (2007), S. 265.

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