Gemäß dem Raumordnungsgesetz, das in § 1 die „Aufagben und Leitvorstellung der Raumordnung“ benennt, gibt es in der Bundesrepublik Deutschland verschiedenen Ebenen, auf denen Raumplanung durchgeführt werden soll.
Definition Raumordnungsgesetz
Die Leitvorstellung des Raumordnungsgesetzes ist eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung mit gleichwertigen Lebensverhältnissen in den jeweiligen Teilräumen führen soll (vgl. ARL 2011, S. 404).
Definition Bauleitplanung
Die städtebauliche Leitvorstellung besagt weiterhin, dass Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung mit sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen verbinden sollen. Der Raumbegriff der Bauleitplanung hat dahingehend einen eindeutigen Bezug zur Flächen- bzw. Bodennutzung. Seine Aufgabe ist es, die bauliche und sonstige Nutzung von Grundstücken einer Gemeinde nach Maßgabe des Raumordnungsgesetz vorzubereiten und zu leiten. Insofern ist die Handlungsstrategie der Bauleitplanung gegenüber der Raumordnung deutlich eingeschränkt, indem alleine die Bodennutzung im Bezug auf den physischen Erdraum gesehen, betrachtet wird (vgl. ARL 2011, S. 405).
Aufgaben der Raumordnung
Die Aufgaben der Raumordnung werden von der Bundes- und Landesebene in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich übernommen. Dazu gehören die Aufstellung von Raumordnungsplänen (ROP) und die Pflicht, auf die Verwirklichung der ROP hinzuweisen. Während für die Raumordnung im Bund und auf der obersten Ebene der Raumordnung in den Ländern, die Zuständigkeiten in erster Linie den Ministerien als Aufgabenträger zugeteilt werden, ist es auf der mittleren und unteren Ebene der Raumordnung üblich, dass sich die Regionalplanung damit beschäftigt (vgl. ARL 2011, S. 414).