Verkehrsinfrastruktur: Förderung & Finanzierung am Beispiel von Augsburg

Am Beispiel von Augsburg: Nach Darstellung der Zuständigkeiten, sowie des Bestandes und der Planungen bezüglich der verschiedenen Verkehrsarten und den Beispielen aktueller Projekte fehlt im Bereich der Verkehrsinfrastruktur nun noch die Klärung nach der Förderung und Finanzierung von Verkehrsinfrastruktur. Dabei beziehe ich mich, dem Fallbeispiel entsprechend, auf das Bundesland Bayern. Dort gibt es drei Fördermöglichkeiten, nach dem Bayrischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, dem Finanzausgleichgesetz und eine zusätzliche ÖPNV-Förderung. Abschließend wird außerdem die Finanzierung erläutert.

Verkehrsinfrastruktur - Förderung und Finanzierung

Verkehrsinfrastruktur - Förderung und Finanzierung - Barbara Lechner / pixelio.de

Förderung nach dem BayGVFG

Nach dem Bayrischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz werden drei Bereiche gefördert. Dazu gehören einmal der Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen, besonderen Fahrstreifen für Omnibusse, verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum übergeord-neten Verkehrsnetz, verkehrswichtigen zwischenörtlichen Straßen, Straßen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Eisenbahnstrecken, dynamischen Verkehrsleitsystemen, öffentlichen Umsteigeparkplätzen an Straßen, öffentlichen Verkehrsflächen für in Bebauungsplänen aus-gewiesene Güterverkehrszentren. Außerdem werden Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz gefördert, sowie der Bau oder der Ausbau von Geh- und Radwegen in gemeindlicher Baulast in der Ortsdurchfahrt von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen (vgl. REGIERUNG UNTERFRANKEN 2011, o.S.).
Voraussetzungen müssen für diese Arten der Förderung wie folgt bestehen: Es müssen staatliche Zuschüsse für die Maßnahmen gewährt werden, das Vorhaben muss der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dienen, bau- und verkehrstechnisch einwandfrei, sowie wirtschaftlich und sparsam geplant sein. Außerdem müssen die Bedürfnisse mobilitäts-eingeschränkter und alter Menschen berücksichtigt werden. Letztlich muss das Vorhaben auch mit den übrigen städtebaulichen Planungen und Maßnahmen abgestimmt und in einem Plan vorgesehen sein (vgl. REGIERUNG UNTERFRANKEN 2011, o.S.).

Förderung nach dem FAG

Nach dem Finanzausgleichgesetz können in Bayern sechs Bereiche gefördert werden. Dazu gehören der Bau oder Ausbau von Gemeindestraßen und Kreisstraßen, Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen in der Baulast von Gemeinden, unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen (soweit die Kosten von Gemeinden getragen werden), selbständigen Geh- und Radwegen, Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz oder dem Bundeswasserstraßengesetz, sowie Staatsstraßen-umgehungen in kommunaler Sonderbaulast. Voraussetzung für die Förderung ist zum Einen, dass die zuwendungsfähigen Kosten die Bagatellgrenze von 50.000 Euro übersteigen. Zum Anderen muss eine technische oder finanzielle Härte vorliegen, was bedeutet, dass entweder die Kosten einer Straßenbaumaßnahme je Kilometer Ausbaulänge wegen bautechnischer Erfordernisse besonders hoch sind, ein längerer Straßenzug ausgebaut werden soll oder ein Vorhaben trotz angespannter Finanzlage des Vorhabenträgers unverzüglich durchgeführt werden muss (vgl. REGIERUNG MITTELFRANKEN 2011, o.S.).

ÖPNV-Förderung und Finanzierung

Der Freistaat Bayern bietet neben den angesprochenen Förderungen zusätzlich Förderungen für den ÖPNV. Dies sind Zuwendungen zum Bau oder Ausbau der im BayGVFG genannten Vorhaben, jedoch nur dann, wenn sie dem ÖPNV dienen, zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich sind und die Auftraggeber nicht finanzkräftig genug sind. Förderfähige Vorhaben dabei sind zentrale Omnibusbahnhöfe und Umsteigeanlagen, Betriebshöfe und zentrale Werkstätten, Umsteigeparkplätze, Beschleunigungsmaßnahmen für den ÖPNV und Haltestelleneinrichtungen. Weitere Fördervoraussetzungen sind ähnlich denen des BayGVFG (vgl. REGIERUNG NIEDERBAYERN 2011, o.S.).

Bei der Finanzierung gilt es im Zuge der zweckgebundenen Zuschüssen zwischen Anteilsfinanzierung und Festbetragsfinanzierung zu unterscheiden, welche beide je nach Maßnahme gewährt werden können. Nach dem BayGVFG werden bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Zusätzlich durch das FAG gibt es weitere Zuwendungen von bis zu 5 % bei Kleinvorhaben unter 2,5 Millionen Euro und bis zu 10 % bei Großvorhaben (vgl. REGIERUNG UNTERFRANKEN 2011, o.S. und vgl. REGIERUNG MITTELFRANKEN 2011, o.S.).

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